Allgemeine Geschäftsbedingungen der
TON Tyres Over Night Trading GmbH
Stand: Januar 2021
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen zwischen der TON Tyres Over Night Trading GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Franz und Maik Bäcker, Industriestr. 2-4 in 97795 Schondra, im Folgenden „Verkäufer“ genannt und dem jeweiligen Käufer. Sie gelten ausschließlich für die Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
2. Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Gegenstand des Vertrages, Vertragsschluss
1. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Warenverkauf durch den Verkäufer an den Käufer.
2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
3. Der Käufer kann über die Website des Verkäufers, per Telefon, E-Mail oder Fax eine Bestellung der Ware vornehmen. Bei einer elektronischen Bestellung erhält der Käufer eine Zugangsbestätigung, in welcher seine Daten und seine Bestellung noch einmal aufgeführt sind. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme zum Vertragsschluss dar.
4. Der Käufer ist 2 Wochen an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Annahmeerklärung oder mit Lieferung der Ware zustande.
5. Alle angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Europreise ohne Umsatzsteuer, soweit im Einzelfall nichts anderes angegeben ist. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3 Abwicklung des Kaufvertrages, Versandkosten
1. Der Käufer kann die Ware bei dem Verkäufer abholen oder sie von diesem versenden lassen. Im Fall der Versendung trägt der Käufer die Versandkosten ab dem Ort der Niederlassung des Verkäufers. Der Verkäufer wählt ein Versandunternehmen nach eigenem Ermessen aus.
2. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers.
3. Die Rechnungen werden vorrangig umweltfreundlich per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen der E-Mail-Zustellung widerspricht, gilt dieses Zustellungsverfahren als vereinbart und der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnungen.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen per E-Mail ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend adaptiert sind. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können vom Verkäufer nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
Der Kunde hat etwaige Änderungen seiner E-Mail-Adresse, an die die Rechnungen zugestellt werden sollen, unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Verkäufer mitzuteilen. Rechnungen gelten als zugegangen, wenn der Kunde Änderungen seiner E-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat.
Die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail kann jederzeit von beiden Seiten widerrufen werden. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Mitteilung erhält der Kunde die Rechnungen ab diesem Zeitpunkt postalisch an die zuletzt bekannte Post-Anschrift.
4. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht ein individuelles Fälligkeitsdatum vereinbart wurde. Folgende Zahlungsmethoden sind nach vorheriger Vereinbarung möglich: SEPA-Lastschrift, Überweisung.
5. Kann der Verkäufer auf Grund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Streik, Aufruhr, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel oder ähnlichem bei sich, seinen Lieferanten oder bei den Transportunternehmen Fristen nicht einhalten, verlängern sich diese angemessen.
§ 4 Lieferbedingungen
1. Lieferungen werden unverzüglich durchgeführt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht von dem Verkäufer ausdrücklich zugesichert wurden.
2. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird in diesem Fall den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Verkäufer behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
1. Für Mängel der Waren haftet der Verkäufer grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB), soweit im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 BGB beträgt für neue Ware ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für gebrauchte Ware wird keine Haftung übernommen.
4. Der Verkäufer hat bei Mängeln im Rahmen der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Nachbesserung oder Neulieferung.
5. Der Käufer wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
6. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 6 nicht feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
7. Die Haftung des Verkäufers ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen.
9. Sollte sich nach Prüfung der beanstandeten Ware herausstellen, dass kein vom Verkäufer zu vertretener Mangel vorliegt, behält sich dieser vor, die Kosten für die ungerechtfertigte Inanspruchnahme gegen den Kunden geltend zu machen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung.
2. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Verkäufer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
§ 7 Verzug
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, sofern nicht ein individuelles Fälligkeitsdatum vereinbart wurde. Wird ein mit uns ausdrücklich vereinbartes Fälligkeitsdatum überschritten, kommt der Kunde sofort in Zahlungsverzug. In jedem Fall kommt der Kunde spätestens dann in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Ist der Zugang der Rechnung unsicher, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Lieferung in Zahlungsverzug.
2. Die Verzugszinsen betragen 8 % Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.
3. Das Recht des Verkäufers zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 8 Datenschutz
Dem Käufer ist bekannt und er willigt darin ein, dass seine für die Auftrags- und Bestellabwicklung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Er stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Dem Käufer steht das Recht zu, diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Verkäufer verpflichtet sich für den Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Kundenstammdaten, es sei denn, ein Bestellvorgang ist noch nicht vollständig abgewickelt. Die Löschung erfolgt unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch das Finanzamt.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf den jeweils geschlossenen Kaufvertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, wird das jeweils örtlich und sachlich zuständige Gericht des Bezirkes als Gerichtsstand vereinbart, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat.
3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder der Verkäufer diese anerkannt hat.
4. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
5. Mündliche Abreden gelten nur, soweit diese schriftlich bestätigt wurden.
6. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
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